Weidener Kammerchor e.V. Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

  • Der Verein führt den Namen „Weidener Kammerchor e.V.“
  • Er hat seinen Sitz in Weiden in der Oberpfalz und ist beim Amtsgericht Weiden i.d.Opf. eingetragen.
    Der Weidener Kammerchor e.V. ist Mitglied im Fränkischen Sängerbund.
  • Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  • Frauen und Männer sind gleichberechtigt. Auf eine Anredeerweiterung für beide Geschlechter wird verzichtet.

§ 2 Zweck des Vereins

  • Zweck des Vereins ist, den Chorgesang als kulturelle Gemeinschaftsaufgabe zu erhalten und zu fördern. Der Satzungszweck wird insbesondere durch Abhalten geistlicher und weltlicher Konzerte verwirklicht. Eine besondere politische oder konfessionelle Richtung wird bei der Erfüllung des Vereinszwecks nicht bevorzugt.
  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigter Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und folgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlichen Zwecken.
  • Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  • Der Verein besteht aus singenden und fördernden Mitgliedern, die ihre Aufnahme unter Angabe der Mitgliedschaft schriftlich beantragen. Beschränkt Geschäftsfähige brauchen die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft.
  • Singendes Mitglied kann jede natürliche Person mit ausreichender Gesangsbegabung sein.
  • Singende Mitglieder können sowohl Mitglieder nach Eintritt der Volljährigkeit (ordentliche Mitglieder) als auch Mitglieder, die das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben (Jungmitglieder) sein. Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres steht den Jungmitgliedern nur ein Teilnahmerecht an den Mitgliederversammlungen zu, das auch durch deren gesetzlichen Vertreter ausgeübt werden kann. Mit der Vollendung des 18. Lebensjahres wandelt sich die Jungmitgliedschaft automatisch in eine ordentliche Mitgliedschaft, ohne dass es eines Antrags des Jungmitglieds bedarf.
  • Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Bestrebungen des Chors unterstützen will.
  • Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes, durch Tod oder durch Ausschluss.
  • Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Auszuschließenden ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  • Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluss aus dem Verein kann die betroffene Person binnen eines Monats Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung erfolgt in geheimer Abstimmung und ist endgültig. Die Beschwerde gegen den Ausschluss hat aufschiebende Wirkung.
  • Die Mitgliederversammlung kann jede natürliche und juristische Person, die sich besonders um den Verein verdient gemacht hat, zum Ehrenmitglied ernennen.

§ 4 Pflichten der Mitglieder

  • Die Mitglieder haben die Interessen des Chores zu vertreten und zu fördern.
  • Jedes singende Mitglied ist verpflichtet, die Chorproben zu besuchen.
  • Von den Mitgliedern wird ein Geldbetrag als regelmäßiger Jahresbeitrag erhoben. Über dessen Höhe und Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
  • Ehrenmitglieder haben keine Beiträge zu leisten.


§ 5 Organe des Vereins

  • Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und die Vorstandschaft.

§ 6 Die Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe des Jahres durch die Vorstandschaft einzuberufen. Die Einladung erfolgt 14 Tage vorher in Textform (§ 126b BGB) durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung, Sie ist ferner einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder diese verlangt oder der Chorleiter die Einberufung unter Darlegung der Gründe beantragt.
  • Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
  • Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  • Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen; Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins erfordern eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
  • Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
  • Stimmberechtigt sind nur die singenden Mitglieder des Vereins, die volljährig sind.

 

§ 7 Die Vorstandschaft

  • Zu Vorstandsmitgliedern können nur volljährige Mitglieder gewählt werden. Sie sind ehrenamtlich tätig.
  • Dem Vorstand gehören an:
    – Vorsitzender,
    – Stellvertretender Vorsitzender,
    – Schatzmeister,
    – Schriftführer,
    – zwei Beisitzer,
    – Abteilungsleiter,
    – der Chorleiter
    Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig.
  • Vorstand im Sinne des § 26 BGB und allein vertretungsberechtigt ist der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der stellvertretende Vorsitzende die Amtsgeschäfte nur bei einer Verhinderung des Vorsitzenden übernimmt.
  • Die Vorstandschaft wird mit Ausnahme des Chorleiters und der Abteilungsleiter auf 2 Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
  • Chorleiter und Abteilungsleiter werden durch die von der Mitgliederversammlung gewählten Vorstandsmitglieder in den Vorstand auf Beschluss bestellt (Kooptation).
  • Scheidet ein Mitglied der Vorstandschaft mit Ausnahme des Chorleiters und eines Abteilungsleiters während der Wahlperiode aus, so übernimmt auf Beschluss der Vorstandschaft eines der Mitglieder der Vorstandschaft die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsmäßigen Neuwahl.
  • Die Vorstandschaft fasst ihre Beschlüsse in Vorstandschaftssitzungen, die vom Vorsitzenden per E-Mail, zumindest aber telefonisch, einberufen werden.
  • Alle Mitglieder der Vorstandschaft haben eine Stimme.
  • Die Beschlüsse der Vorstandschaft sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 8 Vereinsabteilungen

  • Im Weidener Kammerchor e.V. können auf Beschluss des Vorstandes rechtlich unselbstständige Abteilungen gebildet werden. Näheres regelt die Abteilungsordnung, die sich im Rahmen des satzungsmäßigen Vereinszwecks halten muss. Soweit in der Abteilungsordnung nichts anderes geregelt ist, gilt die Satzung des Hauptvereins für Abteilungen entsprechend.
  • Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.
  • Der Verein soll mindestens eine Abteilung schaffen, die der Kinder- und Jugendarbeit dient und sich insbesondere an die Jungmitglieder richtet, um den Nachwuchs für den Hauptchor des Vereins zu fördern.

§ 9 Datenschutz

  • Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung datenschutzrechtlicher Vorgaben personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet, insbesondere Vor- und Zuname, Anschrift, Telefonnummern, Geburtsdatum, E-Mail-Adresse und Bankverbindung.

§ 10 Auflösung des Vereins

  • Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  • Bei der Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Fränkischen Sängerbund, Bahnhofstr. 30, 96450 Coburg, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 11 Schlussvorschriften

  • Der Weidener Kammerchor e.V. erstellt eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
  • Änderungen der Satzung müssen von der Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der in der Versammlung anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

§ 12 In-Kraft-Treten der Satzung

  • Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 08. Januar 1996 errichtet.
    Die Satzung wurde neu gefasst in der Mitgliederversammlung am 31. August 2020.
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